§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 01. Juni 1921 gegründete Verein führt den Namen:
„Sportverein 1921 Dillhausen e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 35794 Mengerskirchen, Ortsteil Dillhausen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg eingetragen.
(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport – und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Organe und Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ihnen können jedoch tatsächlich entstandene Aufwendungen und Auslagen im zivilrechtlichen Sinne gegen Nachweis erstattet werden. Die Zahlung von Vergütungen, die einen angemessenen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeitszeit oder des Vermögensopfers auf Grund anderweitig entgehender Verdienstmöglichkeiten darstellen, ist nur im Rahmen steuerlich anerkannter Höchstgrenzen (z. B. Ehrenamtspauschale) zulässig. Über die Höhe der Vergütungen entscheidet der Gesamtvorstand.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller mitzuteilen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge und die Gebühren teilzunehmen. Das hat das Mitglied im Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Der Gesamtvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.
.(3) Mitglieder des Vereins sind:
(4) Mitglieder können aufgrund außergewöhnlicher Leistungen oder Verdienste oder langjähriger Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstand geehrt oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrungsordnung vom 12.02.1984 tritt mit Gültigkeit dieser Satzung außer Kraft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt,
(2) Mitgliedern ab dem 16.Lebensjahr steht das aktive Wahlrecht zu, Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr darüber hinaus das passive.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. c) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Gebühren rechtzeitig zu entrichten,
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit
(2) Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(4) Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden und ist in schriftlicher Form an den Gesamtvorstand zu richten. Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach Maßgabe von § 9 (6) der Satzung, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss mit einer 2/3 Mehrheit. Ab Einlegung des Widerspruchs ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Mitgliedsbeiträge werden mittels SEPA Lastschriftmandat eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein unwiderrufliches Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedbeitrag jährlich zum 01. April ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Die Abbuchung erfolgt unter der Gläubiger ID DE72ZZZ00000200821, als Mandatsreferenz wird die vereinsinterne Mitgliedsnummer angegeben.
(3) Für die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge Minderjähriger haften deren gesetzliche Vertreter.
(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind fällig zum Beginn des Geschäftsjahres des Vereins bzw. mit Eintritt in den Verein. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(5) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
(6) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der Gesamtvorstand. Für die Entrichtung der Gebühren Minderjähriger haften deren gesetzliche Vertreter.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 9 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein.
(2) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Er hat ferner das Recht, bestimmte Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, (z.B. Nutzungen), durch Beschlüsse und Ordnungen zu regeln.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus den Amtsinhabern/Amtsinhaberinnen gem. § 9 (1) a) dieser Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Gesamtvorstand bestimmt sodann im Rahmen eines Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplanes über die Verteilung der Aufgaben.
(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen im Rahmen des Gesamtvorstands. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über den Ablauf der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in sowie von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Sie ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung durch Aushang im Vereinskasten, durch Veröffentlichung in der „Knotenrundschau“ sowie durch Einstellung auf der Homepage des Vereins. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen.
(3) Anträge können gestellt werden:
Die Anträge müssen schriftlich mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über später gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres eingereicht werden.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks erfordern eine ¾ Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Gesamtvorstand zu bestimmenden Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Ablauf der Versammlung sowie die Art der Abstimmung. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim zu wählen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
Für die Berufung und Durchführung der außerordentlichen Mitglieder-versammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in sowie von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Eine erneute Wahl dieser Kassenprüfer ist nur nach Ablauf eines weiteren Geschäftsjahres möglich.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch – und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 12 Abteilungen des Vereins
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Zustimmung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Jede Abteilung wird durch eine(n) von ihr gewählte(n) Abteilungsleiter(in) vertreten. Er/sie ist gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 13 Strafgewalt des Vereins
Der Gesamtvorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen seine Anordnungen verstoßen, nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängen:
§ 14 Datenschutzklausel
(1) Der Verein erhebt und verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
(4) Mitgliederlisten können als Datei oder in gedruckter Form in dem Umfang an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben werden, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Über Herausgabe und Umfang entscheidet der Gesamtvorstand im Einzelfall.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zweckes können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 (4) dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 9 (3) dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige „Bürgerstiftung Dillhausen“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke in Dillhausen zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 12.04.2014 in Dillhausen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung.